Umlegungsverfahren „Heideweg“ in Kerken
Der durch Beschluss des Umlegungsausschusses der Gemeinde Kerken am 27.04.2010 für das Umlegungsgebiet „Heideweg" aufgestellte Umlegungsplan (Umlegungskarte und Umlegungsver-zeichnisse) ist am 01.07.2010 unanfechtbar geworden; und zwar für die neuen Grundstücke
Gemarkung Flur Flurstücke Nr.
Stenden 5 805 bis 827
Er wird hiermit in Kraft gesetzt.
Gemäß § 72 (1) des Baugesetzbuches wird für den Umlegungsplan mit dieser Bekanntmachung der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszu-stand ersetzt.
Ferner schließt die Bekanntmachung die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Die vorstehende Bekanntmachung gilt am Tage nach ihrer ortsüblichen Veröffentlichung als be-kanntgegeben.
Gegen die Feststellung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes kann gemäß § 217 BauGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Umlegungsaus-schuss der Gemeinde Kerken, Geschäftsstelle Kreisverwaltung Kleve, Zimmer E219, Nassauer Allee 15-23, 47533 Kleve, Telefon Nr. 02821 85 656 oder bei der Gemeinde Kerken, Dionysius-platz 4, 47647 Kerken, während der jeweiligen Sprechzeiten von montags bis freitags und nach Vereinbarung, zu erklären.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklä-rung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des An-trags dienen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem vertretenen Berechtigten zugerechnet.
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Düsseldorf - Kammer für Baulandsachen -.
Kerken, den 01.07.2010 Umlegungsausschuss der Gemeinde Kerken
Der Vorsitzende
Rabe
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