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Schiedsamt in Kerken neu zu besetzen
31.01.2023
Schiedsmänner und Schiedsfrauen sind für zivilrechtliche Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art zuständig. Häufig handelt es sich dabei um nachbarschaftliche Streitigkeiten (z.B. Zäune, Bepflanzung). Aber auch bei Beleidigungen, Bedrohungen, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigungen u.a. Straftaten werden Schiedsmänner und –frauen eingeschaltet.
Die Schiedspersonen entscheiden diese Streitigkeiten nicht, sondern versuchen, einen Vergleich, also eine vertragliche Regelung, zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. In der überwiegenden Zahl der Fälle gelingt dies auch. Nach modernem Sprachgebrauch sind Schiedspersonen Fachleute für Mediation. Der Vergleich wirkt wie ein gerichtlicher Vollstreckungstitel.
Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer zwingend vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch aus der Welt zu schaffen.
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kerken, die dieses Ehrenamt ausüben möchten, werden daher gebeten, bis zum 24. März ihr Interesse bei der
Gemeindeverwaltung Kerken
Fachbereich Bürgerservice und Öffentliche Ordnung
Herrn Greven
Dionysiusplatz 4
47647 Kerken
schriftlich oder per E-Mail (can.greven@kerken.de) zu bekunden.
Die Schiedsperson sollte nicht jünger als 30 und nicht älter als 70 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Kerken haben.
Die Amtszeit beträgt laut § 3 Abs. 3 Schiedsamtsgesetz NRW fünf Jahre.
Die Schiedsperson wird unter anderem durch das Schiedsamtsseminar und regionale Fortbildungsveranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ausgebildet.